© my-discount-broker.de  | Impressum | Datenschutz | Risikowarnung Die Börse ist ein Marktplatz, der dem An- und Verkauf von Wertpapieren dient. Außerdem kann die Börse als Institution angesehen werden, die laut dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Verständnis von Märkten dem perfekten Markt am nächsten kommt. Dies liegt darin begründet, dass Transaktions- sowie Informationskosten größtenteils entfallen oder vereinheitlicht sind und Arbitrage  daher nur selten möglich ist bzw. zu einer Preisangleichung führt. Denn einerseits stehen relevante Informationen wie Unternehmenszahlen oder aktuelle Nachrichten theoretisch jedem Marktteilnehmer sofort nach Bekanntgabe zur Verfügung, andererseits ist zeitnaher Handel an einem zentralen Ort (Börse) möglich und somit können Einflüsse auf den Kurs stets direkt in ein homogenes Produkt – die Aktie – eingepreist werden. Angebot und Nachfrage bestimmen i.d.R. den Preis der Wertpapiere. Im Grunde kann jedes gelistete Wertpapier mit Aussichten auf Profit gehandelt werden. Aktien bieten in dieser Hinsicht drei Möglichkeiten: • Kursanstieg • Kursverfall (Leerverkauf) • periodische Dividendenausschüttung Aktien sind i.d.R. jederzeit verfügbar, lassen sich also schnell kaufen und auch wieder verkaufen. Die Börsenmakler sind dafür zuständig, einen Preis festzulegen, bei dem der größtmögliche Aktienumsatz erzielt wird. Konkret werden alle Verkaufs- und Kaufwünsche (Orders) analysiert und entsprechend der Aktienkurs aus "Angebot und Nachfrage" gebildet. Der Geldkurs (engl. bid) und der Briefkurs (engl. ask) einer Aktie beschreiben den Marktpreis; die Differenz (Geld-Brief-Spanne) bezeichnen Börsianer als Spread. Bei manchen Aktien, vor allem denen, die seltener gekauft und verkauft werden, wird von der Börse das Market-Maker-Prinzip angewandt. Wie bei einer typischen Geldwechselstube werden verbindliche Kauf- und Verkaufspreise angegeben, die seltener aktualisiert werden. Geld – Rückkaufkurs Brief – Verkaufskurs Spread – Geld-Brief-Spanne Beachten Sie, dass der Aktienkurs nicht unmittelbar eine Aussage über den Wert eines Unternehmens treffen kann. Maßgebend hierfür ist, wie viele Aktien eines Unternehmens insgesamt emittiert wurden und welchen prozentualen Anteil am Unternehmen eine Aktie repräsentiert. Die Marktkapitalisierung (Börsenkapitalisierung, Börsenwert) eines Unternehmens, dessen Anteile frei gehandelt werden, ergibt sich aus der Multiplikation des Kurses (Marktpreis) und der Gesamtzahl ausgegebener Anteile (Aktien) des Unternehmens. Beispielrechnung: Anzahl der ausgegebenen Aktien: 250.000.000 Stück Aktueller Börsenkurs je Aktie: 10 Euro Marktkapitalisierung: 250.000.000 Stück * 10 Euro = 2.500.000.000 Euro (2,50 Mrd. Euro) Rechte des Aktionärs Der Aktionär besitzt grundsätzlich folgende Rechte: 1. Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG) 2. Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) (§ 118 AktG) 3. Rederecht auf der Hauptversammlung 4. Stimmrecht in der Hauptversammlung beispielsweise in Fragen der Gewinnverwendung sowie Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§§ 133 ff. AktG) 5. Auskunft durch den Vorstand (§ 131 AktG) 6. Recht auf Anfechtung von HV-Beschlüssen 7. Recht auf Antragstellung (§ 126 AktG) 8. Bezug junger Aktien (Bezugsrecht) (§ 186 AktG) 9. Anteil am Liquidationserlös Liquidationserlös = das Geld, welches beim letzten Verkauf der Konkursware und der kompletten Einrichtung der Firma eingenommen wird Unterscheidung von Aktien nach Stimmrecht o Stammaktien o Vorzugsaktien Der Begriff Stammaktien bezeichnet die Eigenschaft einer Aktie, mit Stimmrechten ausgestattet zu sein: Jede Stammaktie verbrieft das Recht eines Aktionärs auf Abstimmung bei Hauptversammlungen des Unternehmens. Die Vorzugsaktie ist das Gegenstück zur Stammaktie. Besitzer von Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht, müssen jedoch im Ausgleich bei z. B. Dividendenausschüttung bevorzugt behandelt werden. Unterscheidung von Aktien nach Übertragbarkeit o Inhaberaktien (bearer share) o Namensaktien (registered share) o Vinkulierte Namensaktien (registered share with restricted transferability) Eine Inhaberaktie läuft auf den jeweiligen Inhaber und ist leicht übertragbar, da jeder beliebige Eigentümer die Rechte aus dem Aktienbesitz geltend machen kann. Inhaberaktien sind daher sehr fungibel (verkehrsfähig, leicht umwandelbar) und machen hohe Volumina im täglichen Börsenhandel überhaupt erst möglich. Hingegen ist der Aktionär bei Namensaktien im Aktienregister einzutragen, damit alle Rechte aus dem Aktienbesitz geltend gemacht werden können. Vinkulierte Namensaktien sind die am wenigsten fungible Art von Aktien, da zu ihrer Übertragung die Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft notwendig ist. Unterscheidung von Aktien nach Emissionszeitpunkt o Junge Aktien o Alte Aktien Als Junge Aktien (Bezugsrecht) werden die neuen Aktien bezeichnet, die bei einer Kapitalerhöhung von einer Aktiengesellschaft zusätzlich ausgegeben (emittiert) werden. Es handelt sich also um eine Unterscheidung nach Ausgabezeitpunkt. Alte Aktien werden somit die Wertpapiere genannt, die sich schon vor der Kapitalerhöhung im Umlauf befunden haben. Die jungen Aktien werden zu alten Aktien, wenn sie diesen in allen Rechten, z. B. volle Dividendenberechtigung, gleichgestellt sind. So werden bei einer zweiten Kapitalerhöhung ebenfalls nur wieder die durch diese eine Transaktion zusätzlich ausgegebenen Aktien als Junge Aktien bezeichnet. Berechnung Bezugsrecht (Kapitalerhöhung) Durch das Bezugsrecht erhalten Altaktionäre einer Aktiengesellschaft das Recht, neu emittierte Aktien (= junge Aktien) entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital (Mindesthöhe 50.000 Euro) zu erwerben. Das Bezugsverhältnis gibt die Anzahl der alten Aktien an, die ein Aktionär für den Erwerb einer jungen Aktie besitzen muss. Das Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Quotienten des bisherigen Grundkapitals zum Erhöhungskapital. Da Bezugsrechte in der Regel handelbar sind, kann ein Altaktionär seine Bezugsrechte auf dem Markt zur Verfügung stellen oder weitere Rechte hinzukaufen, falls er weitere junge Aktien erwerben möchte. Des Weiteren können Marktteilnehmer Bezugsrechte erwerben, obwohl sie nicht Altaktionäre sind. Das Bezugsverhältnis gibt die Relation zwischen der Anzahl der alten Aktien und der Anzahl der darauf bei der Kapitalerhöhung zu beziehenden jungen Aktien an. Ein hohes (niedriges) Bezugsverhältnis lässt den Schluss auf einen niedrigen (hohen) Kapitalbedarf der Aktiengesellschaft zu. Bezugsrechte auf Aktien sind gegeben im Zusammenhang mit 1. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen gem. § 186(1)AktG sowie § 203(1)AktG (genehmigtes Kapital) 2. Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wird durch die vier Komponenten Börsenkurs der alten Aktien, Emissionskurs der jungen Aktien, Bezugsverhältnis sowie ggf. Dividendenberechtigung der jungen Aktien abgeleitet.