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Die Börse ist ein Marktplatz, der dem An- und Verkauf von Wertpapieren dient. Außerdem kann die
Börse als Institution angesehen werden, die laut dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Verständnis
von Märkten dem perfekten Markt am nächsten kommt. Dies liegt darin begründet, dass Transaktions-
sowie Informationskosten größtenteils entfallen oder vereinheitlicht sind und Arbitrage daher nur selten
möglich ist bzw. zu einer Preisangleichung führt. Denn einerseits stehen relevante Informationen wie Unternehmenszahlen
oder aktuelle Nachrichten theoretisch jedem Marktteilnehmer sofort nach Bekanntgabe zur Verfügung, andererseits ist
zeitnaher Handel an einem zentralen Ort (Börse) möglich und somit können Einflüsse auf den Kurs stets direkt in ein
homogenes Produkt – die Aktie – eingepreist werden.
Angebot und Nachfrage bestimmen i.d.R. den Preis der Wertpapiere. Im Grunde kann jedes gelistete Wertpapier mit
Aussichten auf Profit gehandelt werden. Aktien bieten in dieser Hinsicht drei Möglichkeiten:
• Kursanstieg
• Kursverfall (Leerverkauf)
• periodische Dividendenausschüttung
Aktien sind i.d.R. jederzeit verfügbar, lassen sich also schnell kaufen und auch wieder verkaufen. Die Börsenmakler sind dafür zuständig, einen
Preis festzulegen, bei dem der größtmögliche Aktienumsatz erzielt wird. Konkret werden alle Verkaufs- und Kaufwünsche (Orders) analysiert
und entsprechend der Aktienkurs aus "Angebot und Nachfrage" gebildet. Der Geldkurs (engl. bid)
und der Briefkurs (engl. ask) einer Aktie beschreiben den Marktpreis; die Differenz (Geld-Brief-Spanne) bezeichnen Börsianer als Spread. Bei
manchen Aktien, vor allem denen, die seltener gekauft und verkauft werden, wird von der Börse das Market-Maker-Prinzip angewandt. Wie bei
einer typischen Geldwechselstube werden verbindliche Kauf- und Verkaufspreise angegeben, die seltener aktualisiert werden.
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Geld – Rückkaufkurs
▪
Brief – Verkaufskurs
▪
Spread – Geld-Brief-Spanne
Beachten Sie, dass der Aktienkurs nicht unmittelbar eine Aussage über den Wert eines Unternehmens treffen kann. Maßgebend hierfür ist, wie
viele Aktien eines Unternehmens insgesamt emittiert wurden und welchen prozentualen Anteil am Unternehmen eine Aktie repräsentiert.
Die Marktkapitalisierung (Börsenkapitalisierung, Börsenwert) eines Unternehmens, dessen Anteile frei gehandelt werden, ergibt sich aus der
Multiplikation des Kurses (Marktpreis) und der Gesamtzahl ausgegebener Anteile (Aktien) des Unternehmens.
Beispielrechnung:
Anzahl der ausgegebenen Aktien: 250.000.000 Stück
Aktueller Börsenkurs je Aktie: 10 Euro
Marktkapitalisierung: 250.000.000 Stück * 10 Euro = 2.500.000.000 Euro (2,50 Mrd. Euro)
Rechte des Aktionärs
Der Aktionär besitzt grundsätzlich folgende Rechte:
1.
Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG)
2.
Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) (§ 118 AktG)
3.
Rederecht auf der Hauptversammlung
4.
Stimmrecht in der Hauptversammlung
▪
beispielsweise in Fragen der Gewinnverwendung sowie Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§§ 133 ff. AktG)
5.
Auskunft durch den Vorstand (§ 131 AktG)
6.
Recht auf Anfechtung von HV-Beschlüssen
7.
Recht auf Antragstellung (§ 126 AktG)
8.
Bezug junger Aktien (Bezugsrecht) (§ 186 AktG)
9.
Anteil am Liquidationserlös
▪
Liquidationserlös = das Geld, welches beim letzten Verkauf der Konkursware und der kompletten Einrichtung der Firma
eingenommen wird
Unterscheidung von Aktien nach Stimmrecht
o
Stammaktien
o
Vorzugsaktien
Der Begriff Stammaktien bezeichnet die Eigenschaft einer Aktie, mit Stimmrechten ausgestattet zu sein: Jede Stammaktie verbrieft das Recht
eines Aktionärs auf Abstimmung bei Hauptversammlungen des Unternehmens. Die Vorzugsaktie ist das Gegenstück zur Stammaktie.
Besitzer von Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht, müssen jedoch im Ausgleich bei z. B. Dividendenausschüttung bevorzugt behandelt
werden.
Unterscheidung von Aktien nach Übertragbarkeit
o
Inhaberaktien (bearer share)
o
Namensaktien (registered share)
o
Vinkulierte Namensaktien (registered share with restricted transferability)
Eine Inhaberaktie läuft auf den jeweiligen Inhaber und ist leicht übertragbar, da jeder beliebige Eigentümer die Rechte aus dem Aktienbesitz
geltend machen kann. Inhaberaktien sind daher sehr fungibel (verkehrsfähig, leicht umwandelbar) und machen hohe Volumina im täglichen
Börsenhandel überhaupt erst möglich. Hingegen ist der Aktionär bei Namensaktien im Aktienregister einzutragen, damit alle Rechte aus dem
Aktienbesitz geltend gemacht werden können. Vinkulierte Namensaktien sind die am wenigsten fungible Art von Aktien, da zu ihrer
Übertragung die Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft notwendig ist.
Unterscheidung von Aktien nach Emissionszeitpunkt
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Junge Aktien
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Alte Aktien
Als Junge Aktien (Bezugsrecht) werden die neuen Aktien bezeichnet, die bei einer Kapitalerhöhung von einer Aktiengesellschaft zusätzlich
ausgegeben (emittiert) werden. Es handelt sich also um eine Unterscheidung nach Ausgabezeitpunkt. Alte Aktien werden somit die
Wertpapiere genannt, die sich schon vor der Kapitalerhöhung im Umlauf befunden haben. Die jungen Aktien werden zu alten Aktien, wenn sie
diesen in allen Rechten, z. B. volle Dividendenberechtigung, gleichgestellt sind. So werden bei einer zweiten Kapitalerhöhung ebenfalls nur
wieder die durch diese eine Transaktion zusätzlich ausgegebenen Aktien als Junge Aktien bezeichnet.
Berechnung Bezugsrecht (Kapitalerhöhung)
Durch das Bezugsrecht erhalten Altaktionäre einer Aktiengesellschaft das Recht, neu emittierte Aktien (= junge Aktien) entsprechend ihrer
bisherigen Beteiligung am Grundkapital (Mindesthöhe 50.000 Euro) zu erwerben.
Das Bezugsverhältnis gibt die Anzahl der alten Aktien an, die ein Aktionär für den Erwerb einer jungen Aktie besitzen muss. Das
Bezugsverhältnis berechnet sich aus dem Quotienten des bisherigen Grundkapitals zum Erhöhungskapital. Da Bezugsrechte in der Regel
handelbar sind, kann ein Altaktionär seine Bezugsrechte auf dem Markt zur Verfügung stellen oder weitere Rechte hinzukaufen, falls er weitere
junge Aktien erwerben möchte. Des Weiteren können Marktteilnehmer Bezugsrechte erwerben, obwohl sie nicht Altaktionäre sind.
Das Bezugsverhältnis gibt die Relation zwischen der Anzahl der alten Aktien und der Anzahl der darauf bei der Kapitalerhöhung zu
beziehenden jungen Aktien an. Ein hohes (niedriges) Bezugsverhältnis lässt den Schluss auf einen niedrigen (hohen) Kapitalbedarf der
Aktiengesellschaft zu.
Bezugsrechte auf Aktien sind gegeben im Zusammenhang mit
1. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen gem. § 186(1)AktG sowie § 203(1)AktG (genehmigtes Kapital)
2. Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird
Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wird durch die vier Komponenten Börsenkurs der alten Aktien, Emissionskurs der jungen Aktien,
Bezugsverhältnis sowie ggf. Dividendenberechtigung der jungen Aktien abgeleitet.